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Abrechnungsbescheidverfahren Stmk.
• Ein Guthaben entsteht, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften (Zahlungen, sonstige Gutschriften) die Summe der Lastschriften übersteigt, wenn somit auf ein und demselben Abgabenkonto per Saldo ein Überschuss zugunsten des Abgabepflichtigen besteht. Maßgebend hiebei sind die tatsächlich durchgeführten Buchungen, nicht diejenigen, die nach Ansicht des Abgabepflichtigen hätten durchgeführt werden müssen. Die Frage der Rechtmäßigkeit von Buchungen ist nicht im Rückzahlungsverfahren, sondern auf Antrag des Abgabepflichtigen im Abrechnungsbescheidverfahren (§ 164 Stmk. LAO) zu klären. Erst nach Verwendung gemäß § 163 Abs. 1 Stmk. LAO verbleibende Guthaben sind auf Antrag oder von Amts wegen rückzahlbar. - (§ 164 Stmk. LAO), (Abweisung)
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