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Schätzungsberechtigung bei Auseinanderklaffen zwischen Inventurwerten und dem tatsächlichen Warenbestand
Sind zwar buchhalterisch Inventurwerte verzeichnet, findet jedoch der Masseverwalter der in Insolvenz befindlichen Berufungswerberin realiter tatsächlich kein Warenlager vor, so steht die Schätzungsberechtigung der Abgabenbehörde via Verhängung eines Sicherheitszuschlags im Ausmaß von 5 % der erklärten Umsätze und Erlöse außer Frage.
Der Einwand des Geschäftsführers der Berufungswerberin, dem gemäß dem vormaligen (Mit-)Geschäftsführer Malversationen dergestalt vorzuwerfen seien, dass dieser zwar Warengeschäfte getätigt habe, die daraus herrührenden Gelder jedoch steuerlich nicht erklärt und auf seine Privatkonten habe transferieren lassen, vermag an oben angeführter Schlussfolgerung insoweit nichts zu ändern, als die Aufgabe des Betriebsprüfers darin zu erblicken ist, festzustellen, ob die bisherige Festsetzung der Abgaben als in Einklang mit dem Rechenwerk der Berufungswerberin stehend zu erachten ist oder aber ob sich aus der "Beschaffenheit" der Bücher und der tatsächlichen Verhältnisse ein Nachjustierungsbedarf in Form der schätzungsweisen Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen ergibt (, RV/2518-W/06, RV/2519-W/06).