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SWK 9, 20. März 2010, Seite T 31

Zur Außenprüfung bei Berufsgeheimnisträgern

BFH gesteht Rechtsanwälten, Steuerberatern etc. einzelfallbezogenes Vorlageverweigerungsrecht zu

Vorlageverweigerungsrechte bestehen auch in der beim Berufsgeheimnisträger selbst stattfindenden Außenprüfung, jedoch kann das Finanzamt grundsätzlich die Vorlage der zur Prüfung erforderlich erscheinenden Unterlagen in neutralisierter Form verlangen (BFH , VIII R 78/05).

Gott sei Dank schärfen nur einzelne Mitarbeiter der Finanzverwaltung bei Außenprüfungen von Berufsangehörigen der rechtsberatenden Berufe im Vorfeld ihre Klingen. Man will es - so hat es den Anschein - dann manchmal doch "genau wissen".

Der Berufsrechtsausschuss der Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat in einer Expertise unter Hinweis auf die geltende Rechtsprechung festgestellt, dass die Vorlage von klientenbezogenen Daten im Rahmen einer Außenprüfung beim Berater im Zusammenhang mit der Verschwiegenheitsverpflichtung nur eingeschränkt erfolgen darf. Dass eine - im Einzelfall tatsächlich vorgenommene - Zuschätzung zu Umsatz und Gewinn allein aus der nicht vollständigen Vorlage von (ungeschwärzten) Daten nur willkürlich und rechtswidrig sein kann, bedarf keiner weiteren Erläuterung.

Nunmehr hat der BFH im erwähnten Urteil u. a. festgestellt, dass Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater bei Außenprüfungen die Auskunft...

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