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SWK 28, 1. Oktober 2010, Seite S 856

Die Strafpraxis bei Selbstbemessungsabgaben

Subjektive Tatseite, strafbestimmender Wertbetrag, Strafbemessung

Gerhard Pohnert

Bei Durchsicht der Judikatur zum FinStrG wird evident, dass den Selbstbemessungsabgaben eine große Bedeutung zukommt. Zahlreiche Verfahren werden zum Umsatzsteuerbereich geführt. Daher ist es für den Rechtsanwender von besonderem Interesse, zu wissen, mit welchen strafrechtlichen Konsequenzen er zu rechnen hat. Nachfolgend wird auf die Bedeutung der subjektiven Tatseite, die Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrags bzw. die Strafbemessung bei Selbstbemessungsabgaben aus dem Blickwinkel der Praxis näher eingegangen.

1. Vorbemerkungen

Selbstbemessungsabgaben sind Abgaben, deren Höhe der Steuerpflichtige selbst bemisst und diese der zuständigen Finanzbehörde (unaufgefordert) in Form der Abgabenerklärung mitteilt bzw. entrichtet. Innerhalb der Selbstbemessungsabgaben wird unterschieden zwischen den Selbstbemessungsabgaben im engeren und weiteren Sinn. Selbstbemessungsabgaben im engeren Sinn sind vom Eigenschuldner zu berechnen und zu entrichten. Prominentestes Beispiel solcher Abgaben ist die Umsatzsteuer (§ 21 UStG); dazu zählen ferner die Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (§ 43 FLAG) sowie Verbrauchsteuern wie Mineralölsteuer (§ 23 MinStG), Alkoholsteuer (§ 10 AlkStG) und Tabaksteuer (§ 12 TabStG). S...

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