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Ordination als Betriebsvermögen
Ordination als Betriebsvermögen (§ 4 Abs. 1 EStG)
Ein Arzt hat im Jahr 2000 seine Liegenschaft mit seinem Privathaus und einem Ordinationsgebäude verkauft und infolge der angeblich untergeordneten betrieblichen Nutzung den Erlös nicht teilweise im Betrieb angesetzt. Die Frage, ob der Ordinationszubau ein eigenes Gebäude ist, muss anhand bautechnischer Kriterien überprüft werden. Im Verwaltungsverfahren wurde eine unterschiedliche bautechnische Gestaltung festgestellt. Weiters sind die Gebäude nicht mit den Mauern aneinandergebaut und haben jeweils einen eigenen Eingang. Das Wohnhaus ist unterkellert und hat ein Obergeschoss, das Ordinationsgebäude ist ohne Keller als Bungalow errichtet worden. Auch die Ausführung des Daches ist völlig unterschiedlich. Damit war von getrennten Gebäuden auszugehen und der auf das Ordinationsgebäude entfallende Gewinn als Betriebseinnahme zu versteuern ().