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Gemischt genutzte Mietrechte als Betriebsvermögen
Gemischt genutzte Mietrechte als Betriebsvermögen (§ 4 Abs. 1 EStG)
Bei gemischt genutzten Liegenschaften kann eine anteilsmäßige Zurechnung zum Betriebs- bzw. Privatvermögen Platz greifen, es sei denn, der betrieblich oder privat genutzte Teil wäre von untergeordneter Bedeutung. Die anteilsmäßige Zuordnung bei Gebäuden findet ihre Begründung vor allem darin, dass sie gleichzeitig in einem räumlich abgrenzbaren Teil betrieblich und in einem anderen räumlich abgrenzbaren Teil privat genutzt werden können. Für ein Mietrecht an einer Liegenschaft gilt aber das Gleiche wie für die Liegenschaft selbst: Es ist gleichzeitig für bestimmte räumliche Teile eine betriebliche und für andere räumliche Teile eine private Nutzung möglich. Es ist daher sachgerecht, Mietrechte an nur zum Teil für einen Betrieb genutzten Gebäuden entsprechend anteilig zum Betriebs- und Privatvermögen zuzuordnen. Nutzungsrechte an Gebäudeteilen, die ursprünglich betrieblich genutzt, aber vorübergehend oder auf Dauer nicht mehr betrieblich verwendet werden, gehören weiterhin zum Betriebsvermögen, wenn sie bis zu ihrem körperlichen Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen keiner privaten Nutzung zugeführt worden sind (