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SWK 28, 1. Oktober 2010, Seite T 164

VfGH bestätigt Doppelvertretungsverbot für Rechtsanwälte

Das in § 10 RAO normierte Verbot der Doppelvertretung liegt im öffentlichen Interesse, denn es dient dem Schutz der durch einen Rechtsanwalt vertretenen Parteien. Seine Einhaltung wird für das zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Klienten bestehende Treueverhältnis für wesentlich erachtet. Ebenso ist es für das allgemeine Bild der Anwaltschaft in der Öffentlichkeit von Bedeutung. Da das Verbot der Doppelvertretung nicht grundsätzlich die Tätigkeit als Rechtsanwalt ausschließt, sondern nur Fallkonstellationen festlegt, in denen ein Tätigwerden unzulässig ist, ist diese Bestimmung nicht unverhältnismäßig und verletzt daher weder das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums noch jenes auf Freiheit der Erwerbsbetätigung. Es ist überdies aus verfassungsrechtlicher Sicht vertretbar, anzunehmen, dass eine formelle Doppelvertretung nicht die konkrete Gefahr einer Interessenkollision voraussetzt ().

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