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LAO Stmk.: Formgebrechen
• Unter Formgebrechen i. S. d. § 62 Abs. 2 Stmk. LAO können nur solche Mängel verstanden werden, die aus der Eingabe als solche erkennbar sind. Als Formgebrechen sind nur Verletzungen von Vorschriften anzusehen, die das Gesetz aufstellt, um eine formelle Behandlung eines Anbringens sicherzustellen oder für die Behörde zu erleichtern. - (§ 62 Abs. 2 Stmk. LAO), (Abweisung)
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