Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Grenzgänger Schweiz
• Die Sonderregelung zur Besteuerung von Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit von Grenzgängern gemäß Art. 15 Z 4 DBA Schweiz ging als lex specialis der Generalregel des Art. 15 Z 1 und 2 DBA Schweiz vor. Einkünfte eines Grenzgängers aus einer im Tätigkeitsstaat ausgeübten unselbständigen Tätigkeit wurden daher im Ansässigkeitsstaat des Grenzgängers besteuert. Ob diese Bezüge im gesamten Steuerjahr oder nur in Teilen davon bezogen worden sind, ist unerheblich. Art. 15 Z 4 DBA Schweiz sieht keine zeitliche Schranke wie etwa Art. 15 Z 2 DBA Schweiz vor. Entscheidend für die Anwendung der Spezialbestimmung des Art. 15 Z 4 DBA Schweiz ist lediglich das - arbeitstägliche - Pendeln des Steuerpflichtigen. Die Grenzgängereigenschaft bleibt hinsichtlich der Einkünfte aus dieser Pendlereigenschaft im Sinne des Art. 15 Z 4 DBA Schweiz auch dann aufrecht, wenn der Dienstnehmer neben dieser Tätigkeit im selben Jahr auch im Wohnsitzstaat oder in einem Drittstaat Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit erzielt. - (Art. 15 Z 4 DBA Schweiz), (Abweisung)
()