Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Altlastenbeitrag
• Im Zusammenhang mit dem Altlastenbeitrag kommt eine erweiternde Interpretation des Ausnahmetatbestandes des § 3 Abs. 1a Z 7 ALSAG nur dann in Betracht, wenn dies der Normzweck (oder eine verfassungskonforme oder europarechtskonforme Auslegung) verlangen würde. Dies ist jedoch für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich. - (§ 3 Abs. 1a Z 7 ALSAG), (Abweisung)
(, 0238 bis 0243)