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SWK 25, 1. September 2010, Seite S 784

Mangelnde Antragslegitimation

Nach § 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist. Gemäß § 246 Abs. 1 BAO ist zur Einbringung einer Berufung jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid wirksam ergangen ist (Aktivlegitimation) (z. B. ). Gemäß § 79 erster Satz BAO gelten für die Rechts- und Handlungsfähigkeit die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts.

Wird mit Gerichtsbeschluss der Bruder als Sachwalter für seine Schwester bestellt, verliert diese ihre Eigenberechtigung und die Handlungsfähigkeit insoweit, als die Vertretungsbefugnis des Sachwalters reicht (Ritz, BAO, § 79 Tz. 16, unter Verweis auf Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I12, 56, sowie Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Tz. 134). Vice versa kommt somit angesichts mangelnder Prozessfähigkeit eine besachwaltete Person auch nicht als Adressat einer behördlichen Erledigung in Betracht; diese ist vielmehr dem Sachwalter gegenüber zu erlassen.

Wurde ein Bescheid gegenüber der nicht prozessfähigen Schwester erlassen, ist dieser als in die Leere gegangen zu qualifizieren, weshalb dieser auch nicht den Gegenstand einer Berufung bilden kann. Ein dennoch eingebrachte...

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