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Scheinrechnungen berechtigen nicht zum Betriebsausgabenabzug
Werden von einem nicht existenten Unternehmen Rechnungen gelegt, so liegen nach Ansicht des UFS eindeutig Scheinrechnungen vor. Dies wird weiters auch dadurch bestätigt, dass der Berufungswerber keine Grundaufzeichnungen vorlegen konnte, und durch die Tatsache, dass es nicht nachvollziehbar war, ob die in den Rechnungen angeführten Arbeiten tatsächlich ausgeführt wurden.
Eine nähere Überprüfung der Ressourcen (Personal, Arbeitsgeräte, Know-how ...) der zur Leistungserbringung "herangezogenen" Unternehmen ergab nämlich, dass diese nicht über die für die Durchführung der Arbeiten notwendigen Arbeitnehmer verfügt haben. Im Wirtschaftsleben kann vorausgesetzt werden, dass ein Unternehmer Kenntnis über die Vorgänge im Betrieb der von ihm beauftragten Subunternehmer hat, also eine Beauftragung wohl nur dann erfolgen wird, wenn Grund zur Annahme besteht, der Auftragnehmer sei auch in der Lage, den übernommenen Auftrag fach- und zeitgerecht zu erfüllen. Der Berufungswerber hat aber keinerlei derartige Überprüfungen (Erkundungen) angestellt.
Auch wenn die Möglichkeit besteht, dass dem Berufungswerber auch Aufwendungen entstanden sind, war anhand der vom Berufungswerber vorgelegten Unterlagen ...