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Artikel 1 - Änderung des Finanzstrafgesetzes
Änderung des Finanzstrafgesetzes
Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2010, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift des Art. I lautet:
"Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der Monopole"
EB: Schon anlässlich des Beitritts zur Europäischen Union wurde durch BGBl. Nr. 681/1994 der Abgabenbegriff des § 2 (ebenso wie in § 1 Abs. 1 BAO) um unmittelbar durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelte Abgaben erweitert. Der vorliegende Entwurf beabsichtigt eine neuerliche Erweiterung des Abgabenbegriffs um Abgaben, die auf bloß mittelbar geltendem EU-Recht basieren (siehe unten die Erläuterungen zu Z 3). Dies soll auch in der Textierung der Überschrift zum Ausdruck gebracht werden.
2. In § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt:
"(3) Vorsätzliche Finanzvergehen, die mit einer zwingend zu verhängenden Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind, sind Verbrechen im Sinne des § 17 Abs. 1 StGB."
EB: Seit der mit dem Steuerreformgesetz 2005 (BGBl. I Nr. 161/2005) in § 38 normierten qualifizierten Abgabenhinterziehung mit einer Freiheitsstrafdrohung von mehr als drei Jahren best...