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SWK 25, 1. September 2010, Seite T 130

Artikel 5 - Änderung des EU-Polizeikooperationsgesetzes

Änderung des EU-Polizeikooperationsgesetzes

Das Bundesgesetz über die polizeiliche Kooperation mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und dem Europäischen Polizeiamt (Europol), EU-PolKG, BGBl. I Nr. 132/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:

"(3) Die polizeiliche Kooperation mit Europol nach dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes umfasst auch die Kooperation der Abgabenbehörden des Bundes mit Europol zur Vorbeugung und Bekämpfung schwerer Kriminalität im Bereich der Tatbestände des Finanzstrafgesetzes. Die Abgabenbehörden des Bundes sind zur Vorbeugung und Bekämpfung der organisierten Kriminalität, des Terrorismus sowie anderer Formen schwerer Kriminalität gemäß Anhang 1, wenn zwei oder mehrere Mitgliedstaaten betroffen sind, berechtigt, Daten aus Abgabenverfahren und Abgabenerklärungen an Europol für Arbeitsdateien zu Analysezwecken zu übermitteln sowie Daten aus von Europol betriebenen Informationssystemen für Zwecke der Vorbeugung und Bekämpfung von in die Zuständigkeit der Abgabenbehörden und Finanzstrafbehörden fallenden Formen schwerer Kriminalität zu verwenden und zu verarbeiten. Die §§ 3 Abs. 1, 6 bis 9, 11 Abs. 2 und 3 sowie 12 bis 19 sind anzuwenden; § 10 Ab...

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