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Artikel 2 - Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2010, wird wie folgt geändert:
1. In § 22 wird folgender Abs. 3 angefügt:
"(3) Zusätzlich zur Körperschaftsteuer gemäß Abs. 1 und 2 ist ein Zuschlag in Höhe von 25 % von jenen Beträgen zu entrichten, bei denen der Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde die Gläubiger oder Empfänger der Beträge nicht genau bezeichnet. Im Rahmen einer Unternehmensgruppe gemäß § 9 ist der Zuschlag von der jeweiligen Mitgliedskörperschaft zu entrichten."
2. In § 24 Abs. 3 Z 2 wird folgender Satz angefügt:
"Ein Zuschlag zur Körperschaftsteuer gemäß § 22 Abs. 3 ist nicht zu berücksichtigen."
3. In § 26c wird folgende Z 22 angefügt:
"22. § 22 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 ist erstmals bei der Veranlagung 2011 anzuwenden."
EB: Im Bereich von Körperschaften können durch Unterlassung der Empfängernennung und Verschweigen des Zuflusses beim Empfänger Steuervorteile lukriert werden: Zahlungen an natürliche Personen würden bei diesen einem Grenzsteuersatz von bis zu 50 % unterliegen; dem würde eine Betriebsausgabe auf Ebene der Körperschaft, die dem KSt...