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Familienbeihilfe: Anspruch
• Liegen hinsichtlich desselben Anspruchszeitraumes (Kalendermonat) zwei Bescheide über die Zuerkennung der Familienbeihilfe an verschiedene Personen vor, so bewirkt § 10 Abs. 4 FLAG nicht, dass der jüngere Bescheid schon deswegen rechtswidrig wäre, weil über denselben Zeitraum bereits ein früherer Abspruch gegenüber einem anderen Bescheidadressaten in einem Verfahren erfolgt ist, in welchem der Bescheidadressat des jüngeren Bescheides keine Parteistellung hatte. Bei der Erlassung des jüngeren Bescheides ist nicht ausschlaggebend, ob der frühere Bescheid rechtswidrig war oder ob das mit dem früheren Bescheid abgeschlossene Verfahren etwa wegen neu hervorgekommener Tatsachen wieder aufgenommen werden kann. - (§ 10 Abs. 4 FLAG), (Abweisung)
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