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Finanzordnungswidrigkeit: Geldstrafe
• Geldstrafen für Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 FinStrG sind - anders als Geldstrafen nach dem im Bereich etwa des Strafgesetzbuches geltenden Tagessatzsystem - nicht unmittelbar nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters auszumessen, sondern von einem bestimmten Wertbetrag abhängig, aus dem sich der Strafrahmen ergibt. Geldstrafen im Ausmaß von 24,34 % dieses Strafrahmens können auch unter Berücksichtigung einer schwierigen finanziellen Situation des Beschwerdeführers nicht als exzessiv bezeichnet werden. - (§ 49 FinStrG), (Abweisung)
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