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SWK 34, 5. Dezember 2010, Seite R 77

Finanzordnungswidrigkeit: Geldstrafe

Geldstrafen für Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 FinStrG sind - anders als Geldstrafen nach dem im Bereich etwa des Strafgesetzbuches geltenden Tagessatzsystem - nicht unmittelbar nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters auszumessen, sondern von einem bestimmten Wertbetrag abhängig, aus dem sich der Strafrahmen ergibt. Geldstrafen im Ausmaß von 24,34 % dieses Strafrahmens können auch unter Berücksichtigung einer schwierigen finanziellen Situation des Beschwerdeführers nicht als exzessiv bezeichnet werden. - (§ 49 FinStrG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
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