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SWK 34, 5. Dezember 2010, Seite W 133

Die bilanzielle Abbildung von Verschmelzungsdifferenzen

Sind derivative Firmenwerte ab 1. 1. 2010 auch bei Umgründungen aktivierungspflichtig?

Erich Wolf

Die herrschende Lehrmeinungbehandelt bilanzielle Verschmelzungsdifferenzen bei einer "Upstream-Konzernverschmelzung" (Untergesellschaft wird nach oben verschmolzen) anders als bei einer "Downstream-Konzernverschmelzung" (Tochtergesellschaft nimmt auf). Während nämlich "Downstream-Verschmelzungen" gesellschaftsrechtlich als Einlage zu würdigen sind, werden Verschmelzungen durch Aufnahme der Tochtergesellschaft als eine Art "Zuwendung" betrachtet.Der nachfolgende Beitrag untersucht, ob diese Differenzierung tatsächlich sachlich begründet ist.

1. Grundsätzliches

Die Verschmelzung stellt eine Form der Unternehmenskonzentration dar. Bei der Verschmelzung durch Aufnahme geht das Vermögen der übertragenden Gesellschaft als Ganzes auf die übernehmende Gesellschaft über. In der Verschmelzungspraxis überwiegt die Verschmelzung auf betrieblicher Grundlage oder die "Konzernverschmelzung". Bei der "reinen" Konzernverschmelzung werden zwei Konzerngesellschaften vereinigt, die vor der Verschmelzung zu 100 % miteinander verbunden waren.

2. Upstream-Verschmelzung

Wenn die Obergesellschaft aufnimmt ("Upstream-Fall"), hat eine Nennkapitalerhöhung zwingend zu unterbleiben.

Die bilanzielle Abbildung des Ver...

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