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SWK 34, 5. Dezember 2010, Seite S 1036

Zur Mangelhaftigkeit des UFS-Berufungsverfahrens bei unterbliebener mündlicher Verhandlung

Verwaltungsgerichtshof senkt Rechtsschutzniveau

Michael Rauscher

MitErkenntnis vom , 2007/15/0243, hat der VwGH entschieden, dass im Unterbleiben einer mündlichen Berufungsverhandlung trotz Antragstellung lediglich ein Verfahrensmangel liegt, der nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheids zu führen hätte, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können. Dies entspricht nicht dem Gedanken eines modernen Rechtsschutzverfahrens.

1. Sinn und Zweck der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 284 Abs. 1 BAO hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es von der Partei in der Berufung, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung beantragt wird. Von der mündlichen Verhandlung kann nur abgesehen werden, wenn die Berufung zurückzuweisen oder als zurückgenommen oder als gegenstandslos zu erklären ist (Abs. 3).

S. S 1037Aus der genannten Bestimmung folgt, dass die Partei, die einen entsprechenden Antrag gestellt hat, (von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen) einen Rechtsanspruch auf mündliche Verhandlung ihrer Berufungssache hat. Das Parteiengehör ist ein Grundsatz, der von der EMRK, vom EuGH und von der Grundrechtscharta der EU gefordert wird sowie generell als rechtsstaatliches Prinzip und Teil eines fairen Verfahrens zu sehen is...

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