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VfGH öffnet Verlustvortrag für außerbetriebliche Einkünfte
Übergangsfrist für den Gesetzgeber
Ein Verlustvortrag stand im außerbetrieblichen Bereich bisher nicht zu. Mit seinem Erkenntnis vom , G 35/10, hat der VfGH eine Wortfolge in § 18 Abs. 6 EStG 1988 als verfassungswidrig aufgehoben. Dadurch wird grundsätzlich auch im außerbetrieblichen Bereich die Möglichkeit eines Verlustvortrags, insbesondere auch im Bereich der Vermietung und Verpachtung, eröffnet. Die Reaktion des Gesetzgebers bleibt abzuwarten.
1. Ausgangslage und Sachverhalt
Gemäß § 18 Abs. 6 EStG 1988 i. d. F. BGBl. Nr. 201/1996 sind als Sonderausgaben Verluste abzuziehen, die in einem vorangegangenen Jahr entstanden sind (Verlustabzug). Dies gilt allerdings nur, wenn die Verluste durch ordnungsmäßige Buchführung ermittelt worden sind. Die Höhe des Verlustes ist nach den §§ 4 bis 14 EStG zu ermitteln.
Die Beschwerdeführerin hat seit dem Jahr 1991 im Rahmen einer Miteigentümergemeinschaft Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Bis zum Jahr 2005 und auch wieder im Jahr 2007 wurden für sie positive Einkünfte festgestellt. Lediglich im Jahr 2006 wurde ein Verlust erzielt. Dieser war durch den Abriss eines baufälligen, aber doch noch funktionsfähigen Gebäudes angefallen. Die belangte Behörde verweigerte den Vortrag der Verluste aus dem Jahr 2006 im Jah...