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Betriebsausgabe: Reisekosten
• Die Kosten von Reisen sind als Werbungskosten (Betriebsausgaben) nur zu berücksichtigen, wenn die Reisen ausschließlich beruflich (durch den Betrieb) veranlasst sind und die Möglichkeit eines privaten Reisezweckes nahezu auszuschließen ist. Im Falle gemischt veranlasster Aufwendungen besteht ein Aufteilungsverbot. Dabei ist hinsichtlich des Nachweises des (nahezu) ausschließlichen beruflichen (betrieblichen) Anlasses ein strenger Maßstab anzulegen. - (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988), (Abweisung)
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