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Berufungssenat: Befangenheit
• Aus dem Umstand, dass sich der Vorsitzende des Berufungssenates gemäß § 76 Abs. 1 lit. c und die Stellvertreterin gemäß § 76 Abs. 1 lit. d BAO für befangen erklärt haben, ergibt sich S. R 36keinesfalls die Befangenheit der übrigen Mitglieder des Senates. - (§ 76 Abs. 1 BAO), (Abweisung)
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