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Konkurrenzprobleme bei Abgabendelikten
Uneinheitliche Strafbarkeit vergleichbarer Delikte
Im Zuge der Schaffung einer einheitlichen Abgabenordnung (§ 7 Abs. 6 F-VG i. d. F. BGBl. I Nr. 103/2007, Abgabenverwaltungsreformgesetz, BGBl. I Nr. 20/2009, und die entsprechenden Landesgesetze) wurde kein Versuch unternommen, das weithin zersplitterte landesgesetzliche Abgabenstrafrecht zu vereinheitlichen.Es gibt weiterhin keine Bestrebungen, Bundes- und Landesabgabenstrafrecht zu harmonisieren, wie insbesondere auch der Ministerialentwurf einer Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2010 zeigt, wonach unterschiedliche Verwaltungsgerichte erster Instanz vorgesehen sind.
1. Zusammentreffen von Abgabendelikten mit anderen Delikten
Zu den zahlreichen Unterschieden zwischen dem Verwaltungsstrafrecht im Sinn des VStG, das gemäß § 254 FinStrG für das landesgesetzliche Abgabenstrafrecht und gemäß § 15 Abs. 4 KommStG 1993 auf Kommunalsteuerdelikte anzuwenden ist, und dem Finanzstrafgesetz zählen auch die unterschiedlichen Regelungen im Fall des Zusammentreffens strafbarer Handlungen.
Nach § 21 Abs. 1 FinStrG ist bei dem durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten erfolgenden Zusammentreffen mehrerer Finanzvergehen derselben oder verschiedener Art auf eine einzige Geldstrafe zu erkennen. Bei einem solchen Zusammentreffen von Finanzvergehen und strafbaren H...