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Vereinbarung einer Prämie für vergangene Lohnzahlungszeiträume
Vereinbarung einer Prämie für vergangene Lohnzahlungszeiträume (§ 67 Abs. 8 EStG)
Wird aufgrund einer Verhandlungszusage in einem Jahr die Auszahlung einer Prämie auch für vergangene Jahre erstmals konkret vereinbart und ausbezahlt, liegt keine Nachzahlung von Arbeitslohn i. S. d. § 67 Abs. 8 EStG 1988 vor. Eine Zahlung, die zum vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt geleistet wird, ist nämlich auch dann keine Nachzahlung, wenn sie auf Parametern aus der Vergangenheit beruht ( -I/08).