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EuGH: Mehrwertsteuerüberschüsse/Rückerstattung
• Mehrwertsteuer: Erstattung von Mehrwertsteuerüberschüssen
Art. 18 Abs. 4 der 6. MwSt-RL (nunmehr Art. 183 der MwStSyst-RL) ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren streitigen, die eine Ausschlussfrist von drei Jahren für die Einreichung eines Antrags auf Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses vorsieht, der von den Steuerbehörden dieses Staates zu Unrecht eingenommen wurde, nicht entgegensteht.
(, Alstom Power Hydro, Vorabentscheidungsersuchen des Augstks Tiesas Sents [Lettland])
Anmerkung: Der Gerichtshof hatte zu beurteilen, ob eine Ausschlussfrist von drei Jahren für die Einreichung eines Antrags auf Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses mit Art. 18 Abs. 4 der 6. MwSt-RL vereinbar ist. Die maßgebliche Richtlinienbestimmung sieht grundsätzlich keine Befristung vor; eine unbegrenzte Antragsmöglichkeit würde allerdings nach Auffassung des EuGH der Rechtssicherheit entgegenstehen. Eine Frist von drei Jahren ist daher als mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar anzusehen.