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Finanzstrafverfahren: Beschwerde
• Die Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt hat gemäß § 153 Abs. 3 lit. f FinStrG die Angaben zu enthalten, die zur Beurteilung der fristgerechten Einbringung der Beschwerde erforderlich sind. - (§ 153 Abs. 3 lit. f FinStrG), (Abweisung)
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