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Ausfuhrerstattung
• Eine Ausfuhrerstattung kann wegen der Nichteinhaltung der Richtlinie 91/628/EWG versagt werden, auch wenn es keine Anzeichen dafür gibt, dass das Wohlbefinden der beförderten Tiere konkret beeinträchtigt worden ist. - (§ 2 Ausfuhrerstattungsgesetz), (Abweisung)
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