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Getränkesteuer
• Der Verwaltungsgerichtshof sieht im , Hermann, keinen Wiederaufnahmegrund der entschiedenen Vorfrage i. S. d. § 235 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 lit. c Wr. AO betreffend Getränkesteuer. - (§ 235 Abs. 3 Wr. AO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( u. v. a.; Anm. der Redaktion: Siehe dazu ausführlich Arnold, SWK-Heft 30/2009, T 201)