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Familienbeihilfe: Anspruch
• Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht nach § 5 Abs. 3 FLAG für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten. Bei der Frage des ständigen Aufenthaltes i. S. d. § 5 Abs. 3 FLAG geht es nach der hg. Rechtsprechung um objektive Kriterien, die nach den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs. 2 BAO zu beurteilen sind. - (§ 5 Abs. 3 FLAG), (Abweisung)
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