Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Einhebungsverjährung
• Gemäß § 238 Abs. 3 lit. b BAO ist die Einhebungsverjährung gehemmt, solange die Einhebung der Abgabe ausgesetzt ist. Die Wirkung der Hemmung besteht für die Zeitspanne zwischen der Wirksamkeit der Bewilligung und der Verfügung des Ablaufes der Aussetzung oder des Widerrufes der Aussetzung. Die Bescheide betreffend die Verfügung der Aussetzung der Einhebung gehören selbst unter der Annahme, dass sie rechtswidrig sind, dem Rechtsbestand an und entfalten Rechtswirkungen. - (§ 238 Abs. 3 lit. b BAO), (Abweisung)
()