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Liebhaberei: Beurteilung
• Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage vor den Liebhabereiverordnungen muss, um beurteilen zu können, ob eine Betätigung auf Dauer gesehen geeignet ist, Überschüsse abzuwerfen, ein längerer Zeitraum der Betätigung beobachtet werden. Der Beobachtungszeitraum kann durchaus einen Zeitraum von ca. zehn Jahren umfassen. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , 2001/14/0223, darauf hingewiesen, dass (erst) nach Ablauf des Beobachtungszeitraumes die Ungewissheit wegfällt und endgültig die Einkunftsquelleneigenschaft beurteilt werden kann. - (§ 208 Abs. 1 lit. d BAO), (Abweisung)
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