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Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung
Im Zuge einer Umsatzsteuersonderprüfung wurden bei einem Erfinder neun Rechnungen aufgefunden, für die seitens der Finanz eine Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung festgesetzt wurde. Seitens des Beschwerdeführers wurden diese "Rechnungen" nur als Entwürfe erklärt. Nach § 11 Abs. 1 UStG muss auch eine solche Rechnung die Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung sowie den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt, enthalten. In den Rechnungen waren teilweise die zu übertragenden Patente so ungenau bezeichnet, dass eine Zuordnung zu konkreten Patenten nicht möglich war. Weiters enthielten die Rechnungen auch keinen zeitlichen Aspekt der Leistungserbringung, sondern nur ein Rechnungsdatum. Nach ständiger Rechtsprechung genügt die Angabe des Rechnungsdatums selbst bei identischem Leistungs- und Rechnungsdatum nicht, weil stets die Ungewissheit bestünde, ob das Leistungsdatum mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt oder ob es aus anderen Gründen fehlt. Damit waren diese "Rechnungsentwürfe" nicht als Rechnungen i. S. d. § 11 Abs. 1 Z 4 UStG anzusehen ().