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Vollstreckbarkeit ausländischer Schiedssprüche in Österreich
Nach § 614 Abs 1 ZPO richten sich Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche nach den Bestimmungen der EO, soweit nicht im Völkerrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Union anderes bestimmt ist. Der von Österreich gem Art I Abs 3 Satz 1 des New Yorker UN-Übereinkommens erklärte Vorbehalt (kundgemacht in BGBl 1961/200) wurde mit Wirkung vom zurückgezogen (BGBl 1988/161). Österreich anerkennt und vollstreckt daher auf der Grundlage dieses Abkommens jeden, woher auch immer stammenden Schiedsspruch.
Aus der Begründung:
Der Revisionsrekurs der ASt ist zulässig; er ist auch berechtigt.
1. Nach § 27a Abs 1 JN besteht die inländische Gerichtsbarkeit (internationale Zuständigkeit) dann, wenn für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts gegeben sind, ohne dass eine sonstige Voraussetzung erfüllt sein muss; abweichende Bestimmungen im Völkerrecht, die nach § 27a Abs 2 JN vorrangig zu beachten wären, sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Liegt demnach ein inländischer Zuständigkeitstatbestand vor, dann ist auch die inländische Gerichtsbarkeit (internationale Zuständigkeit) für das Verfahren über die einstweil...