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Dienstverhältnis: Fremdvergleich
• Ein Dienstverhältnis zwischen Ehegatten ist unter anderem nur dann steuerlich anzuerkennen, wenn die Entlohnung für die geleistete Tätigkeit angemessen ist. Auch eine "Unterbezahlung" führt dazu, dass das Dienstverhältnis dem erforderlichen "Fremdvergleich" nicht standhält und daher neuerlich nicht anzuerkennen ist. - (§ 4 Abs. 4 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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