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GrESt: Erwerbsvorgang
• Nach ständiger hg. Rechtsprechung ist ein Erwerbsvorgang nur dann i. S. d. § 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG "rückgängig gemacht", wenn der Verkäufer damit jene Verfügungsmacht über das Grundstück, die er vor Vertragsabschluss hatte, wiedererlangt hat. - (§ 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG), (Abweisung)
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