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SWK 27, 20. September 2010, Seite R 64

GrESt: Erwerbsvorgang

Nach ständiger hg. Rechtsprechung ist ein Erwerbsvorgang nur dann i. S. d. § 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG "rückgängig gemacht", wenn der Verkäufer damit jene Verfügungsmacht über das Grundstück, die er vor Vertragsabschluss hatte, wiedererlangt hat. - (§ 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
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