Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Gebühren: Bestandverträge
• Gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG unterliegen Bestandverträge (§§ 1090 ff. ABGB) und sonstige Verträge, wodurch jemand den Verbrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, einer Gebühr im Allgemeinen von 1 v. H. nach dem Wert. Darunter fällt auch die Einräumung eines Nutzungsrechtes an einem Glasfaserkabel zum Datentransport. - (§ 33 TP 5 GebG), (Abweisung)
()