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Ermessensentscheidungen
• Die Frage, ob dem gemäß § 20 BAO auszuübenden Ermessen unterliegende Eingriffe in die Rechtskraft unter dem Gesichtspunkt der Geringfügigkeit des hervorgekommenen Änderungsbedarfs zu unterbleiben haben, stellt sich auch bei der amtswegigen Wiederaufnahme von Verfahren. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt dazu die Ansicht, das Gewicht eines Wiederaufnahmsgrundes, der sich auf mehrere Jahre auswirke, sei in der Regel nicht je Verfahren, sondern in seiner Gesamtheit zu beurteilen (vgl. die Nachweise bei Ritz, BAO3, § 303 Tz. 41; zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom , 2006/15/0079) und steuerliche Auswirkungen in der Höhe von 1.010,15 Euro seien nicht geringfügig (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2006/15/0257). - (§ 20 BAO), Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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