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Bescheidaufhebungen: Ungleichbehandlung von UFS und Abgabenbehörden erster Instanz
Probleme in der Praxis anhand eines Fallbeispiels
In einem konkreten Rechtsmittelverfahren führte der UFS eine Wertfortschreibung durch, obwohl keine der in § 21 Abs. 1 Z 1 lit. b Bewertungsgesetz (BewG) 1955 normierten Voraussetzungen vorlag. Die Rechtswidrigkeit der Berufungsentscheidung wurde erst entdeckt, nachdem das Finanzamt vergeblich versucht hatte, die sich aus der Berufungsentscheidung ergebenden Änderungen in die nach den gesetzlichen Vorgaben programmierte EDV-Anlage einzugeben. Hätte es sich bei der offensichtlich rechtswidrigen Berufungsentscheidung nicht um eine solche, sondern um einen erstinstanzlichen Bescheid gehandelt, so wäre es dem Finanzamt ein Leichtes gewesen, den Bescheid, dessen Spruch sich als nicht richtig erwiesen hatte, gem. § 299 Abs. 1 BAO aufzuheben.
1. Gesetzliche Bestimmungen
Während gemäß § 299 Abs. 1 BAO die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben kann, wenn der Spruch des Bescheids sich als nicht richtig erweist, kommt gemäß § 300 Abs. 1 BAO der Abgabenbehörde zweiter Instanz das Recht auf Aufhebung eines von ihr selbst erlassenen Bescheids nur unter weiter einschränkenden Voraussetzungen zu.
Gemäß § 300 Abs. 1 BAO kann die Aufhebung eines Bescheids erfolgen:
• wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, oder
• w...