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Geschäftsführer: Haftung
• Um das Verschulden an der nicht erfolgten Entrichtung der in Haftung gezogenen Abgaben mit Erfolg von sich zu weisen, wäre es Aufgabe des Geschäftsführers gewesen, initiativ und bestimmt dazulegen, aus welchen Gründen er - gegebenenfalls trotz entsprechender Erkundigungen - zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten der in Rede stehenden Selbstbemessungsabgaben der vertretbaren Rechtsansicht sein konnte, es lägen hinsichtlich der einzelnen Mitarbeiter keine diesen Abgaben unterliegende sogenannte freie Dienstverträge vor. Mit dem Vorbringen, es sei der Wille der Dienstnehmer gewesen, als sogenannte freie Dienstnehmer tätig zu sein, wurde jedenfalls noch nicht plausibel gemacht, weshalb in rechtlicher Hinsicht eine vertretbare Rechtsauffassung in Bezug auf die Qualifikation der Beschäftigungsverhältnisse vorgelegen sein konnte. - (§ 7 Wr. AO), (Abweisung)
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