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Sonderausgaben: Weiterversicherung
• Nicht betroffen von der betraglichen Begrenzung in Form des jährlichen Höchstbetrages sind gemäß § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 die Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des - mit BGBl. Nr. 201/1996 entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis ausdrücklich verankerten - Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen. Bei der Auslegung des Begriffs "Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung" ist davon auszugehen, dass darunter die inländischen Sozialversicherungsgesetze zu verstehen sind. Die Beschränkung auf die "inländische gesetzliche Pensionsversicherung" steht bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 Z 2 EStG der Arbeitnehmerfreizügigkeit im Sinn des Art. 39 EG, die auch in Bezug auf die Schweiz anwendbar ist, entgegen. - (§ 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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