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Unangemessene Pensionszusage an einen Gesellschafter-Geschäftsführer
(B. R.) Die Erteilung einer Pensionszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft setzt im Allgemeinen die Einhaltung einer Probezeit voraus, um die Leistungsfähigkeit des neu bestellten Geschäftsführers beurteilen zu können. Handelt es sich um eine neu gegründete Kapitalgesellschaft, ist die Zusage überdies erst dann zu erteilen, wenn die künftige wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft verlässlich abgeschätzt werden kann. Wird die Pension dem entgegenstehend unmittelbar nach Einstellung des Gesellschafter-Geschäftsführers oder nach Gründung der Gesellschaft zugesagt, handelt es sich bei den Zuführungen zu einer Rückstellung für die Pensionszusage um eine verdeckte Ausschüttung. Ausschlaggebend ist die Situation im Zusagezeitpunkt, sodass die Anwartschaft auch nach Ablauf der angemessenen Probe- oder Karenzzeiten nicht in eine fremdvergleichsgerechte Versorgungszusage "hineinwächst" (BFH , I R 78/08, unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung).
Von einer ausschließlich betrieblichen Veranlassung der Pensionsleistung kann nicht deshalb ausgegangen werden, weil der Pensionsberechtigte auch Gesellschafter einer verbundenen Gesellschaft bürgerlichen R...