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Einleitungsbescheid: Spruch
• Im Spruch des Einleitungsbescheides muss das zur Last gelegte Verhalten, das als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht "bestimmt", somit nicht in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten geschildert werden. - (§ 82 FinStrG), (Abweisung)
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