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Vertreter: Haftung
• Zu den Pflichten, deren schuldhafte Verletzung gemäß § 7 Wr. AO zur Haftung des Vertreters führt, wenn die Abgabenforderung beim Abgabepflichtigen wegen dieser Pflichtverletzung nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, zählt gemäß § 54 Abs. 1 Wr. AO aber insbesondere die Pflicht, dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den vorhandenen Mitteln entrichtet werden. Reichten die Mittel nicht aus, um alle Verbindlichkeiten der GmbH zur Gänze zu erfüllen, so hätte der Beschwerdeführer die Abgabenschulden doch nicht schlechter behandeln dürfen als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten. - (§ 7 Wr. AO), (Abweisung)
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