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Kosten für "Workshops" bei Vorsorgewohnungen
Aufwendungen sind ertragsteuerlich nach dem Inhalt der tatsächlich erbrachten Leistungen zu beurteilen
Die ertragsteuerliche Absetzbarkeit von Aufwendungen ist unabhängig von ihrer Bezeichnung in Rechnungen oder Honorarnoten nach dem Inhalt der erbrachten Leistung zu beurteilen, wobei auf einen ausufernden modellhaften Einsatz von Kosten das Verteilungsgebot des § 19 Abs. 3 EStG 1988 anzuwenden ist.
1. Der Fall
In der ersten Instanz ist zur Zeit eine Reihe von Fällen anhängig, in denen Steuerpflichtige erhebliche Kosten für "Workshops" bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von Vorsorgewohnungen geltend machen, die sie an jene Gesellschaft zahlten, welche die Vorsorgewohnungen organisierte.
In den zwei Berufungsentscheidungen (, RV/1635-W/09) entschied der UFS Wien nach einem mit Zustimmung der beiden Berufungswerber wegen des engen sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges verbundenen Verfahren unter Einbeziehung des Gesellschafters des die Vorsorgewohnungen organisierenden Unternehmens als Zeugen über die Berufungen eines Notars und eines technischen Angestellten.
Der Notar erklärte neben anderen Einkünften erstmals negative Einkünfte aus der Vermietung zweier Vorsorgewohnungen, in denen Kosten für drei Workshops mit je netto rund 7.000 Euro zum Thema "Grundlagen ...