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Löschung von Steuerschulden und Betriebsausgaben
Löschung von Steuerschulden und Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG)
Zahlungen an Umsatzsteuerzahllasten (Bruttoverrechnung) kommen insoweit als Betriebsausgaben in Betracht, als diese auch tatsächlich mit Umsatzsteuerzahllasten verrechnet werden. Im Fall der Löschung von Abgabenschulden sind der Grundsatz der Anrechnung auf die älteste Schuld und die Verrechnung allfällig entstandener Guthaben aus Umsatzsteuervorauszahlungen bei der Zuordnung der strittigen Zahlung zu beachten ().