Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Glücksspielgesetz: Übertretung
• Im Zusammenhang mit der Übertretung des Glücksspielgesetzes bezeichnet § 52 Abs. 1 Z 5 GSpG eine Person, die den Apparat in ihrer Gewahrsame hat und diesen den Spielern zugänglich macht, wie etwa den Wirt, der sich von der Aufstellung des Apparates durch den Betreiber lediglich eine Belebung seiner Getränkeumsätze erhoffe oder vom Automatenbetreiber eine vom Ertrag des Automaten unabhängige Miete erhalte. - (§ 52 Abs. 1 Z 5 GSpG), (Abweisung)
()