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Gebührenpflicht: Urkunde
• Nach ständiger hg. Judikatur genügt für die Gebührenpflicht das Vorliegen einer bloß rechtsbezeugenden Urkunde, sofern eine Vertragspartei damit in der Lage ist, den Beweis des ihr zustehenden Anspruchs zu führen. - (§ 17 Abs. 4 GebG), (Abweisung)
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