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Gebühren: Vergleich
• Nach ständiger hg. Judikatur ist es für einen gebührenpflichtigen Vergleich im Sinne des GGG essenziell, dass die betreffende Vereinbarung eine Verfügung über materielle Rechte enthält (z. B. durch Verpflichtung oder Gestaltung), wobei es nicht darauf ankommt, ob die im Vergleich enthaltenen Punkte zwischen den Parteien überhaupt strittig waren; ebenso wenig maßgeblich ist es, ob die im Vergleich übernommene Verpflichtung vorher nicht ohnehin schon bestanden hat und im Vergleich nur neuerlich (bekräftigend) übernommen wird; schließlich kommt es auch nicht darauf an, ob mit dem Vergleich überhaupt ein exekutionsfähiger Titel geschaffen wird; auch Vergleiche, die lediglich zur Klarstellung dienen, sind gebührenrechtlich relevant; auch sogenannte Generalvergleiche fallen unter den Vergleichsbegriff. - (TP 1 GGG), (Abweisung)
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