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Die Bindung der Behörden an die eigene Rechtsmeinung
Gedanken zum Auskunftsbescheid in § 118 BAO
Auf Rechtsauskünfte der Behörden über erst zu verwirklichende Sachverhalte besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch, und es darf auch nicht darauf vertraut werden, dass sich die Behörde auch in Zukunft an ihre Rechtsmeinung gebunden fühlt. Auch Erlässe und Richtlinien des BMF sind keine Rechtsquellen, auf die sich die Abgabepflichtigen berufen können. Das gilt daher auch für die Richtlinie über Treu und Glauben des BMF. Nur auf die im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung veröffentlichten Rechtsmeinungen des BMF kann sich der Abgabepflichtige verlassen. Eine Änderung der BAO soll dies wenigstens für einige wirtschaftlich bedeutende Sachverhalte ändern.
1. Auskunftsbescheide ab
Das Abgabenänderungsgesetz (AbgÄG) 2010 sieht u. a. eine Änderung der BAO vor, mit der ab dem die Verpflichtung der Finanzämter zur Erlassung eines sog. Auskunftsbescheids geschaffen wird. Bei Rechtsfragen im Zusammenhang mit Umgründungen, Unternehmensgruppen und Verrechnungspreisen wird in Zukunft das jeweils zuständige Finanzamt auf Antrag verpflichtet werden können, eine abgabenrechtliche Beurteilung eines zugrunde gelegten Sachverhalts in Bescheidform vorzunehmen und in der weiteren Folge Abgaben ent...