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SWK 29, 10. Oktober 2010, Seite S 877

BFH zum Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit als Anerkennungsvoraussetzung für ein Arbeitszimmer

(B. R.) Nach Ansicht des BFH (Beschluss vom , VI B 43/10) bildet ein Arbeitszimmer dann den Mittelpunkt im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 2 dEStG (vergleichbar § 20 Abs. 1 Z 1 lit. d EStG 1988), wenn der Steuerpflichtige dort diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind. Diese Rechtsprechung ist auf alle Berufsgruppen anzuwenden (BFH-Beschluss vom , VIII B 184/08, BStBl. II 2009, 850, zu einem Steuerpflichtigen, der behauptete, seine Kapitalanlageentscheidungen ausschließlich im Arbeitszimmer zu treffen). Der "Mittelpunkt" bestimmt sich somit nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der beruflichen und betrieblichen Betätigung des Steuerpflichtigen. Wo er liegt, kann nur im Wege einer umfassenden Wertung der gesamten Tätigkeit festgestellt werden.

Anmerkung: Das deutsche Bundesverfassungsgericht hat jüngst entschieden, dass der Ausschluss der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer für den Fall, dass für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit zwar kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (z. B. bei einem Lehrer, dem in der Schule kein eigener Raum für Unterrichtsvor- und -nachbereitung zur Verfüg...

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